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OLG Celle, Urteil vom 13.08.2025 - 14 U 140/23
1. Die Annahme unverhältnismäßiger, d. h. nicht mehr als "erforderlich" i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehender Schadensbeseitigungskosten kommt im Fall der Auftragsvergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung vor allem dann in Betracht, wenn entweder die Behörde im Rahmen ihrer Ausschreibung - vor allem durch die Erstellung des Leistungsverzeichnisses und die dort festgelegten Mengenangaben - bereits keine wirtschaftlich nachvollziehbare Ausgangslage für die Preisgestaltung getroffen hat, oder wenn sie bei der Prüfung der Angebote Anhaltspunkte für eine überhöhte oder taktische Preisgestaltung des Bieters hatte oder haben musste und diese daher nicht mehr für wirtschaftlich angemessen halten durfte.*)
2. Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist grundsätzlich der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen.*)
3. Die jeweiligen Endpreise dürfen bei der Beurteilung, ob insgesamt eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügende Auftragsvergabe erfolgt ist, nicht völlig außer Betracht bleiben. Die ausschreibende Behörde kann nur durch eine eingehende Prüfung der Einzelpreise feststellen, ob ein Bieter eine unzulässige Mischkalkulation vorgenommen hat.*)
4. Objektiv drastisch überhöhte Einzelpreise können im schadensrechtlichen Sinn nicht mehr als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Geldbetrag angesehen werden.*)
