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OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025 - 10 U 27/25
1. Auf einen Vertrag über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher findet Kaufrecht Anwendung, wenn der Schwerpunkt des Vertrags auf der Herstellung und Lieferung vorgefertigter Standardkomponenten liegt und die Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.
2. Mängelansprüche des Erwerbers wegen Mängel am Batteriespeicher verjähren in zwei Jahren.
3. Entsprach der gelieferte Batteriespeicher zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit, kann sich der Erwerber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Batteriespeicher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine technische Fehlkonzeption aufwies, die nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Reduzierung der Kapazität erforderlich gemacht hat.
4. Der Umstand, dass eine (Fern-)Steuerung des Batteriespeichers durch den Hersteller möglich ist, stellt keinen Fehler im Sinne des Mangelrechts dar.
