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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2025, 2111; IMRRS 2025, 1038
Wohnungseigentum
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Ein Mann - ein Wort!
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.08.2025 - 980b C 47/24 WEG
1. Es darf eine abweichende Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in den Einzelabrechnungen erfolgen, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht, etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist.
2. Dies ist der Fall, wenn der Eigentümer im Vorfeld, aber auch auf der betreffenden Versammlung selbst mehrfach bestätigt, dass er die Kosten für einen zu beauftragenden Sachverständigen übernehmen wird, und dies auch nach der Beauftragung noch einmal bestätigt.
