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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2024 - 4 U 30/24
1. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll.
2. Eine persönliche Geschäftsführerhaftung (hier: wegen vorsätzlicher Täuschung über die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers) kommt in Betracht, wenn dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde.
3. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Besteller auszuzahlen.
4. Dabei muss der Auftragnehmer eines Pauschalpreisvertrages die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, zum Zweck der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern - zweckmäßigerweise gewerkebezogen - und diese Preise bewerten.
