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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.07.2025 - 7 U 87/24
1. Die Berufungsfrist für die durch einen (nicht streitgenössischen) Streithelfer für die Hauptpartei eingelegte Berufung beginnt mit Zustellung des angefochtenen Urteils bei der Hauptpartei, nicht (bereits oder erst) mit der Zustellung bei dem Streithelfer, den insoweit eine Erkundigungspflicht trifft.*)
2. Eine (für die Gerichtsgebühren) streitwertrelevante Reduzierung des Berufungsantrags ist nur innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist möglich.*)
3. In einem Teilvergleich zwischen den Parteien getroffenen Kostenregelungen kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu, sondern diese Vereinbarungen sind aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in der abschließenden Kostenschlussentscheidung des Gerichts entsprechend zu berücksichtigen.*)




