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IBRRS 2025, 1961
Kaufrecht
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Kaufrecht
Drosselung der Batteriespeicherkapazität begründet keinen Garantiefall!
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2025 - 12 U 164/24
1. Nur ein Leistungsabfall aufgrund einer Degradation der Module stellt (hier) einen Garantiefall dar. Die Drosselung der Leistungskapazität durch einen Herstellereingriff ist einer Degradation nicht gleichzustellen.
2. Während es im Kaufrecht für einen Sachmangel möglicherweise genügen kann, dass dem Batteriespeicher ein gewisses Brandrisiko innewohnt, stellt die (hier) vertraglich vereinbarte Garantie gerade darauf ab, dass bei dem einzelnen Batteriespeicher tatsächlich ein Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt wird.
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