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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025 - 10 U 165/24
1. Ein Sachmangel wegen schadhafter Batteriezellen kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein konstruktionsbedingtes Risiko realisiert hat, das über das allgemeine Technologierisiko hinausgeht.
2. Die Drosselung der Speicherkapazität im Wege der Fernüberwachung lässt nicht auf einen Mangel schließen. Das Anbieten einer kostenfreien Umrüstung, um den produktsicherheitsrechtlichen Obliegenheiten nachzukommen, ändert daran nichts (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025 - 2 U 5/25, IBRRS 2025, 1736).
3. Ein Batteriespeicher ist jedenfalls dann als eine Ware mit digitalen Elementen anzusehen, wenn die Speicherfunktion nach (hier) 72 Stunden abgeschaltet wird, sobald die Verbindung zu den Servern des Herstellers verloren geht.
4. Die Aktivierung von Nutzungsbeschränkungen per Fernzugriff überschreitet die Schwelle zu einem Sachmangel erst dann, wenn die Nutzungsbeschränkungen den Endverbraucher unangemessen beeinträchtigen. Hiervon ist auszugehen, wenn nach einer Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen des Endverbrauchers und des Produktherstellers die getroffene Nutzungsbeschränkung als unverhältnismäßig anzusehen ist (hier verneint).
