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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2025, 1902
Bauvertrag
Volltext
Beitrag in Kürze

Erhebliche Mängel rechtfertigen Rücktritt vom (ganzen) Vertrag!
OLG München, Beschluss vom 11.11.2024 - 9 U 2378/24 Bau
1. Ist eine Leistung zum Fertigstellungstermin noch nicht fertig gestellt, jedoch der erbrachte Teil mangelfrei, so ist das Recht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag danach zu beurteilen, ob der Auftraggeber Interesse an der erbrachten Teilleistung hat.
2. Ist eine Leistung zum Fertigstellungstermin zwar vollständig, jedoch mangelhaft, ist das Recht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag danach zu beurteilen, ob die Pflichtverletzung erheblich ist, also in der Regel danach, ob die Mängel ohne Schwierigkeiten behoben werden können.
3. Ist die Leistung zum Fertigstellungstermin sowohl unvollständig als auch mangelhaft erbracht, können beide Kriterien herangezogen werden.
