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IBRRS 2025, 1872; IMRRS 2025, 0929
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Wie sind Fotos im Gutachtenanhang abzurechnen?
OLG München, Beschluss vom 08.07.2025 - 31 Wx 239/21
1. Fotos, die im Anhang eines schriftlichen Gutachtens enthalten sind, gelten als Teil des schriftlichen Gutachtens und unterliegen der Vergütung nach § 7 Abs. 2 JVEG.
2. Im Festsetzungsverfahren erfolgt eine Prüfung der gesamten Ansprüche, einschließlich des geltend gemachten Zeitaufwands.
3. Solange die Festsetzung des Gerichts unterhalb des geforderten Gesamtbetrags verbleibt, können einzelne festzusetzende Positionen ausgetauscht und verändert werden. An die Höhe der Einzelsätze, den Stundensatz oder die Höhe der Vergütung im Antrag ist das Gericht nicht gebunden.
