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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2025, 1850
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Nicht jeder Planungsfehler begründet ein Mitverschulden des Auftraggebers!

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2023 - 12 U 25/22

1. Ein unverhältnismäßiger Mängelbeseitigungsaufwand kann anzunehmen sein, wenn es sich um "Schönheitsfehler" oder optische Mängel handelt, welche die Gebrauchsfähigkeit so gut wie nicht beeinträchtigen und nur mit erheblichen Kosten beseitigt werden können (hier verneint).

2. Der Auftragnehmer kann nicht einwenden, der Auftraggeber schulde zunächst eine mangelfreie Planung für die Mängelbeseitigung, wenn der Bauwerksmangel ausschließlich durch Ausführungsfehler verursacht ist. Gleiches gilt für den Mitverschuldenseinwand.

3. Bei einem Abzug "neu für alt" sind die erlangen Vorteile mit den erlittenen Nachteilen, die der Auftraggeber bis zur Beseitigung des Mangels in Kauf nehmen muss, zu verrechnen.

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