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OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2025 - 19 U 144/24
1. Wird ein von dem Besteller gegenüber der Werklohnforderung des Unternehmers für die Errichtung eines Wohnhauses zur Aufrechnung gestellter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (nur) wegen Verzögerung einer Leistung geltend gemacht, setzt er nach § 280 Absatz 2 BGB einen Verzug des Unternehmers mit einer Leistungspflicht nach § 286 BGB voraus.*)
2. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung im Verzugszeitraum kann nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung des mit Hilfe des Mietenspiegels bestimmten fiktiven Mietpreises für das Wohnhaus mit einem Abzug von 30% geschätzt werden, weil der fiktive Mietpreis um alle auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist.*)
3. Ein zur Aufrechnung gestellter Anspruch des Bestellers auf Erstattung von Bereitstellungszinsen wegen verzögerter Leistung des Unternehmers nach § 280 Absatz 2 BGB setzt den Anfall von Bereitstellungszinsen im Verzugszeitraum voraus.*)
4. Eine Zahlung des Bestellers zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil, die der Unternehmer annimmt, lässt insoweit den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen entfallen.*)
