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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2025, 1775; IMRRS 2025, 0871; IVRRS 2025, 0364
Prozessuales
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Beitrag in Kürze

Unrichtigkeit einer Postzustellungsurkunde muss (voll) bewiesen werden!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.2025 - 9 U 73/24
1. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen der ordnungsgemäßen Ersatzzustellung.*)
2. Beginnt durch die Zustellung die Frist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO, ist zur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO der volle Beweis der Urkundenunrichtigkeit erforderlich. Eine Glaubhaftmachung genügt nicht.*)
