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OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2023 - 25 W 215/22
1. Die Frage, ob die Herstellung von Kopien bzw. Ausdrucken zur sachgemäßer Vorbereitung oder Bearbeitung geboten war, bedarf einer gesonderten Prüfung, die sich an der konkret vorgefundenen Verfahrenssituation auszurichten hat.
2. Ein Sachverständiger, der im Rahmen seiner Vergütung die Pauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken geltend macht, muss dazu vortragen, warum er die Herstellung von Kopien und/oder Ausdrucken im Rahmen der Bearbeitung für angezeigt gehalten hat.
3. Auch wenn dem Sachverständigen in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist, ist die sich dann anschließende Prüfung des Kostenbeamten bzw. der sonstigen mit den Sachverständigenkosten befassten Stellen ausgehend vom Leitbild des selbstständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen vorzunehmen.
