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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2025, 1701; IMRRS 2025, 0838
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BauträgerBauträger
Optischer Mangel = wesentlicher Mangel?

KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 156/24

1. Eine Wohneinheit ist nur dann bezugsfertig i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV, wenn sie dauerhaft bezogen werden kann.*)

2. Auch ein optischer Mangel, der der Nutzung der Wohneinheit nicht entgegensteht, hindert die Bezugsfertigkeit, wenn er wesentlich ist und der Erwerber aus diesem Grund die Abnahme verweigert.*)

3. Anderes gilt nur, wenn die Beseitigung des Mangels gem. § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig ist und der Bauträger sich darauf beruft.*)

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