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OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2025 - 30 W 34/25
1. Die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll den Parteien die Möglichkeit geben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwändiges Verfahren zu wählen.*)
2. Der bloße, wenn auch vor Überschreitung des Kostenvorschusses erteilte Hinweis des Sachverständigen auf eine Vorschussüberschreitung reicht allein noch nicht aus, damit der Sachverständige seine weiteren Kosten i. S. des § 8a Abs. 4 JVEG in jedem Fall erstattet bekommt. Indes führt auch das Weiterarbeiten nach erteiltem Hinweis ohne das Abwarten einer Reaktion des Gerichts beziehungsweise einer vom Gericht an den Sachverständigen übermittelten Reaktion der Parteien noch nicht ohne Weiteres zu einem Entfallen dieses Anspruchs. Vielmehr entsteht nach dem Hinweis und bis zu einer Reaktion hierauf eine Schwebezeit, in der den Sachverständigen das Kostenrisiko trifft.*)
3. Nehmen die Parteien nach dem Hinweis von der weiteren Begutachtung Abstand, so ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den zuvor eingezahlten Vorschuss beschränkt. Machen insbesondere die Parteien jedoch auf den Hinweis hin ausdrücklich oder konkludent deutlich, dass sie eine Fortsetzung der Begutachtung wünschen, so kann der Sachverständige die Vergütung für die in der Schwebezeit geleistete Arbeit verlangen.*)
