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OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2025 - 3 U 91/24
1. Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, währenddessen das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, so ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.*)
2. Wird nur die Überlassung des Krans mitsamt geeignetem Personal geschuldet, wird nur für Bedienfehler des Krans gehaftet, nicht jedoch für Fehler eines Dritten beim Anschlagen der Last.*)
3. Wer einen Verrichtungsgehilfen zum Anschlagen der Last abstellt, haftet im Fall eines Schadenseintritts aufgrund dessen Fehlers wegen eines Auswahlverschuldens, wenn er weder darlegt noch nachweisen kann, dass der Verrichtungsgehilfe entweder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder aufgrund von Schulungen ausreichende Kenntnisse für die Durchführung derartiger gefahrgeneigter Tätigkeiten hat.*)
