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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2023 - 29 U 143/21
1. Wegen unwesentlicher Mängel, die die Entgegennahme der Leistung insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß nicht hindern, darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Die unberechtigte Abnahmeverweigerung führt zum Eintritt der Abnahmewirkungen.
2. Übernimmt ein Auftraggeber als Bauträger das vom Auftragnehmer fertiggestellte Bauvorhaben und bietet er es anschließend am Markt an, bringt er hiermit die stillschweigende Billigung der ausgeführten Leistung im Sinne der Abnahme zum Ausdruck.
3. Wenn auch ein Prüfvermerk eines Architekten den Auftraggeber nicht ohne weiteres rechtlich entlastet und der Architekt auch nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers ohne weiteres die Befugnis hat, diesen rechtsgeschäftlich (im Sinne einer Vertragsänderung) zu vertreten, kann gleichwohl eine Verpflichtung des Auftraggebers nach den Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht entstehen.
4. Die widerspruchslose Entgegennahme eines Baustellenprotokolls gilt selbst dann als Einverständnis mit dessen Inhalt, wenn sich hieraus ergänzende oder klarstellende Bestimmungen ergeben, und auch dann, wenn für den Empfänger bei den Vertragsverhandlungen ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist.
5. Der Auftraggeber kann sich gegenüber dem Vergütungsverlangen nach einer Kündigung nicht auf Mängel berufen, die er beseitigen ließ, ohne dem Auftragnehmer nach der Kündigung Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
6. Widersprechende Gutachten allein zwingen das Gericht noch nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens.




