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OLG München, Urteil vom 14.06.2023 - 20 U 8406/21 Bau
1. Eine Vertragsbedingung, wonach der Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (hier: Nachunternehmer) bei Nichtbeachtung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtversicherungsbeiträge und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns und der Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge ohne Abmahnung oder Fristsetzung aus wichtigem Grund kündigen kann, ist wirksam.
2. Der Leistungsbeschrieb, wonach die Entsorgung von Bodenmaterial nach Festlegungen des "Bayerischen Eckpunktepapiers in der aktuellen Fassung" erfolgen soll, ist dahingehend auszulegen, dass es auf die im Zeitpunkt der tatsächlichen Entsorgung - und nicht bei Angebotsabgabe - aktuelle Fassung ankommt.
3. Der Auftragnehmer kann für eine im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Handschachtung eine (Stundenlohn-)Vergütung auch ohne Auftrag verlangen, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Der Umstand, dass entgegen den vertraglichen Vereinbarungen weder Regiezettel erstellt noch abgezeichnet wurden, hindert das Bestehen des Anspruchs nicht.
4. Der Umstand, dass sich die Bauzeit erheblich verlängert hat, genügt nicht, um einen Annahmeverzug des Auftraggebers festzustellen. Für einen Entschädigungsanspruch muss der Auftragnehmer vielmehr vortragen, welche konkrete Pflicht oder Obliegenheit der Auftraggeber wann verletzt hat und wie der Bauablauf hierdurch in welchem Zeitraum gestört wurde und es hierdurch zu einer Verzögerung kam.
5. Der Entschädigungsanspruch für eine unproduktive Bereithaltung von Produktionsmitteln ist nicht mit dem vereinbarten Preis für Regieleistungen gleichzusetzen. Vielmehr ist vom Auftragnehmer der Anteil der Vorhaltekosten anhand seiner Kalkulation oder sonst nachvollziehbarer Grundlagen zur Preisermittlungen darzulegen.
6. Für die Bemessung neuer Einheitspreise bei Mehrmengen sind die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.
