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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Köln, Urteil vom 12.06.2024 - 16 U 84/23
1. Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG sind auch solche Beträge, die einem Bauträger von den Erwerbern von Wohnobjekten für deren Errichtung oder Umbau gezahlt werden.*)
2. Der Empfänger von Baugeld haftet gegenüber seinen Baugläubigern mit dem gesamten erhaltenen Baugeld für alle Forderungen, bis das empfangene Geld erschöpft ist. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haften auch die für diese handelnden Organe persönlich im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld.*)
3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauForderSiG ist im Rahmen des "empfangenen Geldes" auch der Teil zu berücksichtigen, der anteilig auf die Erwerbskosten für das Grundstück entfällt.*)
4. Von den empfangenen Geldern ist kein "Gewinnanteil" zugunsten des Empfängers von Baugeld abzuziehen. Das BauFordSiG soll gerade sicherstellen, dass zunächst alle Gläubiger aus den empfangenen Geldern befriedigt werden, bevor der Empfänger für sich selbst einen Gewinnanteil berücksichtigen kann.*)
