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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2025 - 19 U 127/24
1. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen einem Architekten und einem Fachplaner setzt eine Pflichtverletzung des Fachplaners gegenüber dem Bauherrn voraus.*)
2. Der Fachplaner verletzt keine vertraglichen Hauptpflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn in dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag als Vertragsgrundlage eine Entwurfsplanung vereinbart ist und der Fachplaner die Fachplanung auf dieser Grundlage erbringt. Wird nach Vertragsabschluss und nach Bauantragstellung die Ausführungsplanung geändert, muss der Fachplaner diese - vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung - nur überprüfen, wenn er damit vom Bauherrn beauftragt wird.*)
3. Der Fachplaner, der von dem Bauherrn nicht mit der Überprüfung einer geänderten Ausführungsplanung beauftragt ist, verletzt auch keine vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Bauherrn, wenn er zwar von dieser geänderten Ausführungsplanung Kenntnis erlangt, aber einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer erneuten fachplanerischen Überprüfung unterlässt. Die Entscheidung, ob die Ergebnisse der Fachplanung für die geänderte Ausführungsplanung ausreichen, obliegt dem Architekten, der von dem Bauherrn mit der Änderung beauftragt ist. Der Bauherr kann nicht erwarten, dass der Fachplaner - ohne Auftrag - mögliche Mängel von späteren Planungsänderungen des Architekten durch eigene Überprüfungen und Berechnungen aufdeckt.*)
4. Selbst wenn - wie nicht - ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Fachplaner wegen einer Nebenpflichtverletzung bestehen würde, könnte ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen sein, weil der Mitverursachungsanteil des Fachplaners vollständig hinter dem Mitverursachungsanteil des Architekten zurücktreten könnte, der eine risikoträchtige Änderung der Ausführungsplanung im Auftrag des Bauherrn vornimmt, ohne den Fachplaner erneut einzubeziehen.*)
