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IBRRS 2025, 1419; IMRRS 2025, 0682; IVRRS 2025, 0296
Prozessuales
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Prozessuales
Verzicht auf Zeugenvernehmung ist widerruflich!
BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - V ZR 152/24
1. Ein Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen gem. § 399 ZPO ist widerruflich und hindert die Partei nicht daran, den Zeugen später erneut zu benennen.
2. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die die Vernehmung eines Zeugen als unergiebig ansieht, ist unzulässig.
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