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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Schiedswesen
OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2024 - 19 Sch 11/24
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
2. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht.
3. Die Verfahrensregeln (hier: Beschränkung des Schriftsatzumfangs auf 10 Seiten) werden vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt, soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und das (hier vereinbarte) 10. Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält.
4. Die dreimonatige Frist, innerhalb derer der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden muss, wird auch dadurch gewahrt, dass der entsprechende Schriftsatz innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt.
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