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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2025, 1244; IMRRS 2025, 0590; IVRRS 2025, 0262
Prozessuales
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Beitrag in Kürze

Wer urteilt, muss auch der Verhandlung beigewohnt haben!
BGH, Beschluss vom 16.04.2025 - VII ZR 126/23
In Fällen, in denen das mit der Berufung angefochtene Urteil durch einen Richter gefällt worden ist, der entgegen § 309 ZPO der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht beigewohnt hat, ist eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten.*)
