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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2025, 1181; IMRRS 2025, 0562; IVRRS 2025, 0248
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Einwendungen gegen Gerichtsgutachten können in zweiter Instanz nachgeholt werden!

BGH, Urteil vom 10.04.2025 - III ZR 431/23

1. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob bei der Schadensschätzung nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre.

2. Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten können auch in zweiter Instanz unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten erhoben werden, wenn die Partei in erster Instanz nicht verpflichtet war, solche Einwendungen vorzubringen.

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