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Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2025 - 7 A 1367/22
1. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
2. Ein Anfechtungsbegehren wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen kann rechtsmissbräuchlich ein, wenn die Abstandsfläche etwa nur um wenige Millimeter verkürzt ist, es dem Bauherrn also möglich ist, durch geringfügige Veränderungen das Vorhaben so abzuwandeln, dass es vom Nachbarn hingenommen werden muss, ohne dass hierdurch ein faktisch wahrnehmbarer Vorteil für den Nachbarn entsteht (hier verneint).
3. Das Anfechtungsbegehren kann außerdem rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Baubehörde die angefochtene Baugenehmigung unmittelbar unter Zulassung einer Abweichung von § 6 BauO-NW erneut erteilen müsste (hier verneint).
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