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IBRRS 2025, 1015; IMRRS 2025, 0481
Bauträger
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Bauträger
Verjährungshöchstfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen!
LG Darmstadt, Urteil vom 21.02.2025 - 19 O 325/20
Soweit sich der Bauherr auf Ansprüche aus Mängeln bezieht, beginnt die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3, 4 BGB mit der Abnahme zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bauträger nach der Abnahme über das Vorliegen von Mängeln getäuscht hat.*)
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