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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
LG Köln, Urteil vom 04.10.2024 - 14 O 145/23
1. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der architektonischen Innenraumgestaltung eines sanierten Hofgebäudes. Im Streitfall angesichts der bestehende Gestaltungsfreiheit der Architekten bejaht.*)
2. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Außenansicht eines sanierten denkmalgeschützten Hofgebäudes. Im Streitfall abgelehnt angesichts der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit und des Überwiegens der Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel.*)
3. Aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 13 UrhG folgt grundsätzlich kein Recht auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zur Urheberschaft eines Bauwerks. Denn die Gegendarstellung ist - anders als ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung - nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Urheberbenennung wirksam abzuwenden.*)
4. Zur Schadensschätzung bei der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Aufnahmen eines urheberrechtlich geschützten Innenraums. Insbesondere ist dabei nicht auf die Honorare der HOAI zurückzugreifen.*)
5. In einem Fall, in dem die vorgerichtliche Abmahnung nur teilweise begründet ist, sind die Kosten der Abmahnung zu quotieren.*)
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