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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnungseigentum
AG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 - 16 C 1668/24 WEG
1. Eine Gesamtvertretung der Gemeinschaft erfordert die Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer bei der Vertretung und damit gleichgerichtete Erklärungen bei Prozesshandlungen.
2. Die Bestellung eines Verwalters entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist für die Vertretung/Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft regelmäßig erforderlich.
3. Ausnahmsweise sind auch die Eigentümer berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt.
4. Gibt es keinen Verwalter und keinen Verwaltungsbeirat, so besteht die Möglichkeit einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Ermächtigung eines einzelnen Eigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung.
5. Es bedarf ausnahmsweise keiner Vorbefassung der Versammlung, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und auch kein Verwaltungsbeirat existiert.
6. Gibt es zwar einen Einberufungsvertreter, macht dieser davon aber keinen Gebrauch, steht die Wohnungseigentümergemeinschaft wie eine solche ohne Einberufungsvertreter.
7. Anders als bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses ist eine Beschlussersetzungsklage nicht nur dann begründet, wenn das Ermessen auf null reduziert ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung selbst vorliegen.
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