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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
LG Krefeld, Urteil vom 13.02.2025 - 5 O 124/23
1. In der Kostenberechnung sind unter den Kostengruppen 300 bis 500 nach der DIN 276-1:2008-12 die unternehmerischen Kosten zu erfassen, die die nach der Planung vorgesehenen Bauleistungen mit sich bringen werden. Hierzu gehören auch die Kosten, die bei einem Generalunternehmereinsatz anfallen ("GU-Zuschlag"). Demgegenüber gehört der GU-Zuschlag nicht zu den Kosten der Kostengruppe 700.
2. Bei einer stufenweisen Beauftragung sind für die beauftragten Leistungsstufen gesonderte (Einzel-)Verträge anzunehmen, die unterschiedlichen HOAI-Fassungen unterliegen können.
3. Eine AGB-Klausel, wonach sich die anrechenbaren Kosten nach der vom Auftraggeber bestätigten Kostenberechnung richten sollen, ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2017, 25).




