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IBRRS 2025, 0468
Architekten und Ingenieure
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Architekten und Ingenieure
Vorausgehende Leistungsphasen werden nicht "automatisch" mitbeauftragt!
OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2023 - 12 U 45/23
1. Für den Umfang der beauftragten Architektenleistungen trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast.
2. Die Vorlage - auch umfangreicher - Planunterlagen ist lediglich ein Indiz für eine Beauftragung mit den entsprechenden Leistungen. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung hat jedoch anhand aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
3. Ebenfalls durch Auslegung aller Umstände des Einzelfalls ist festzustellen, ob die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, nach der mit einer "Restzahlung" sämtliche Vergütungsansprüche abgegolten und Nachforderungen ausgeschlossen sein sollen (hier bejaht).
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