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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Schiedswesen
BGH, Beschluss vom 05.02.2025 - I ZB 78/24
1. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine (Schieds-)Gerichtsentscheidung noch nicht objektiv willkürlich. Unhaltbar ist eine Entscheidung erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird.
2. Wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht.
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