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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Wohnungseigentum
AG Eckernförde, Urteil vom 18.07.2024 - 6 C 7/21
1. Die Gesellschafter einer Außen-GbR als Sondereigentümerin sind nicht Anspruchsinhaber, d.h. auch nicht anfechtungsberechtigt.*)
2. Die Beschlussfassung über die Nachschüsse und die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse durch die Wohnungseigentümerversammlung enthält keine konkludente Billigung der vom Verwalter getätigten Ausgaben.*)
3. Ein Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats auch nur möglich erscheint. Beschlüsse, mit denen ohne Gegenleistung über das Gemeinschaftsvermögen verfügt wird, widersprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
4. Die pauschalen Sitzungsgelder für den Beirat können gegebenenfalls als nicht zweckgebundene Beträge eine Vergütung des Verwaltungsbeirats darstellen.*)
5. Die Wohnungseigentümerversammlung hat keine Beschlusskompetenz für eine Verbreiterung der mit Sondernutzungsrechten versehenen Parkplätze, denn dies führt dazu, dass Parkplatzflächen, die vorher der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung standen, nunmehr von den Sondernutzungsrechten erfasst wären.*)
6. Eine Änderung des Beschlussgegenstands ist vergleichbar mit dem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer erst in der Eigentümerversammlung den Antrag stellt, einen Beschlussantrag auf die Tagesordnung zu setzen.*)
7. Eine Abmahnung gem. § 17 WEG setzt nicht zwingend eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer voraus.*)
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