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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2024 - Verg 24/23
1. Es besteht keine anlasslose Prüfpflicht des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die Bieterangaben zu leistungsbezogenen Zuschlagskriterien.
2. In der Wahl seiner Überprüfungsmittel ist der öffentliche Auftraggeber im Grundsatz frei. Das gewählte Mittel muss jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein.
3. Zwar kann einer unzutreffenden oder unterbliebenen Schätzung des Auftragswerts auch bei der Prüfung von unangemessenen Preisen Bedeutung zukommen, insoweit begründet das Unterbleiben der Schätzung allein aber noch keine Rechtsverletzung.
4. Die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist im Zweifel höher zu gewichten als das Interesse des Bieters an einer Akteneinsicht.