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IBRRS 2025, 0199; IMRRS 2025, 0092; IVRRS 2025, 0047
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Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage?
OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2024 - 5 W 647/24
Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 113/06, Rz. 10, IMRRS 2007, 1222; Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 100/15, Rz. 13, IMRRS 2016, 1552).*)
