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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1678/22
1. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.
2. Die Verletzung einer Bedenkenhinweispflicht wegen Mängeln der Vorleistung scheidet aus, wenn die Mängel für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren.
3. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie bloße Förmelei wäre. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängel - selbst noch im Prozess - nachhaltig bestreitet.
4. Der Auftraggeber kann Vorschuss nur für diejenigen Kosten verlangen, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Er kann die Mängelbeseitigungskosten für andere Maßnahmen nur ausnahmsweise abrechnen, wenn sich zwischenzeitlich infolge des Auftretens von Mängeln und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zweckmäßiger ist, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.
5. Der Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Es genügt nicht, vor Beginn der Arbeiten Anweisungen zu geben und dann das Ergebnis zu kontrollieren, denn der bauüberwachende Architekt schuldet keine Prüfung, sondern Überwachung.
6. Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat ein Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Baumaßnahmen sicherzustellen.