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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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KG, Beschluss vom 22.08.2023 - 27 U 40/23
1. Führt der Auftragnehmer eine technisch (zwingend) notwendige Zusatzleistung aus, ohne dass eine diesbezügliche Anordnung des Auftraggebers vorliegt, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 677, 683 BGB) zu.
2. Setzt die mangelfreie Ausführung der Leistung eine entsprechende Zertifizierung des Auftragnehmers voraus, führt der Umstand, dass der Auftragnehmer nach der Abnahme seine Zertifizierung verliert nicht dazu, dass die Leistung mangelhaft ist.
3. Hat der Auftraggeber durch die Ausführung eigener Arbeiten Mängel an der Leistung des Auftragnehmer verursacht und nimmt er diesen auf Mängelbeseitigung in Anspruch, hat der Auftraggeber in Abgrenzung der von ihm verursachten Mängel darzulegen und zu beweisen, für welche konkreten Mängel der Auftragnehmer einstandspflichtig ist.
4. Ein Gehörsverstoß wegen Missachtung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und offenbar von ihr auch verstandenen Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.
5. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist unerheblich.
