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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG München, Beschluss vom 23.03.2022 - 28 U 3227/21 Bau
1. Erklärt sich der Hersteller von Dachfolien infolge eines Produktrückrufs gegenüber dem Bauherrn dazu bereit, im Fall einer erforderlichen Sanierung des betroffenen Daches eine Abdichtungsbahn mit gültigem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis zu verlegen bzw. verlegen zu lassen, handelt es sich um einen Werkvertrag, der darauf gerichtet ist, die Funktionsfähigkeit einer Sache wiederherzustellen (Reparaturvertrag).
2. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht auch zwischen mehreren - hier im Haupt- und Nachunternehmerverhältnis stehenden - Unternehmern, soweit sie wegen desselben Mangels haften.
3. Dem Auftraggeber steht ein Vorschussanspruch vor Abnahme grundsätzlich nicht zu, so dass ein Abrechnungsverhältnis von Werklohn und Vorschuss vor der Abnahme nicht entstehen kann. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, dass er in keinem Fall auf einen möglichen Nacherfüllungsanspruch zurückkommen wird.
