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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2025, 0008
Bauvertrag
Volltext
Beitrag in Kürze

Verzicht auf Vertragsstrafe will präzise formuliert sein!
OLG München, Beschluss vom 20.11.2023 - 28 U 2254/23 Bau
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber auf die "mögliche Inanspruchnahme der Vertragsstrafe" verzichtet, wenn festgestellte Mängel "vollständig beseitigt sind, und auch die Mieterin die Übernahme des Objekts nicht wegen Mängeln verweigert", handelt es sich um einen bedingten Erlassvertrag.
2. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass der Erlass (nur) durch die Abnahme der Leistungen und die Mieterübernahme bedingt ist. Auf die Abnahmereife im Sinne einer vollständigen Mängelbeseitigung kommt es indessen nicht an.
