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IBRRS 2024, 0911; IMRRS 2024, 0428
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Trittschalldämmung muss Mindestanforderungen gem. DIN 4109 (1989) erfüllen
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 14.07.2023 - 980a C 17/22 WEG
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen, also nicht in einer Weise, dass ihnen ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwächst. Diese Verpflichtung wird nicht eingehalten, wenn die Trittschallwerte zur darunterliegenden Wohnung die Mindestanforderungen gemäß DIN 4109 (1989) nicht erfüllen.
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