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IBRRS 2024, 0439; VPRRS 2024, 0029
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Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2023 - 15 Verg 5/23
1. Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die zu 100% im Eigentum einer Kommune steht, ist ein öffentlicher Auftraggeber.
2. Im Fall einer de-facto-Vergabe reicht zur Annahme der Antragsbefugnis die Darlegung aus, dass das antragstellende Unternehmen der jeweiligen gewerblichen Branche angehört und deshalb als generell darauf eingerichtet angesehen werden kann, den Auftrag auszuführen. Weitere Darlegungen, insbesondere die Vorlage eines (fiktiven) Angebots, sind nicht erforderlich.