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IBRRS 2024, 0319; IMRRS 2024, 0139; IVRRS 2024, 0053
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ProzessualesProzessuales
Widersprüchlicher Parteivortrag macht Klage nicht unschlüssig!

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2023 - 5 Sa 141/22

1. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens darf Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er früherem Vorbringen widerspricht. Etwaige Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden.*)

2. Den Parteien steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterliegen vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und haben den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.*)

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