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IBRRS 2024, 0303; IMRRS 2024, 0125
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Wohnraummiete
Nachträgliche Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen?
AG Köln, Urteil vom 11.12.2023 - 203 C 73/23
1. Das Recht auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB wird durch Ausübung für die jeweilige Abrechnung verbraucht.*)
2. Eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen kann jedenfalls dann nicht auf § 313 BGB gestützt werden, wenn die veränderten Umstände, auf die sie gestützt wird, bereits bei der vorherigen Ausübung des Anpassungsrechts nach § 560 Abs. 4 BGB bekannt waren.*)
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