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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 - 12 U 289/21
1. Auch für Fehler von Architekten gilt der dreigliedrige Mangelbegriff. Dies betrifft sowohl die Planung als auch die Bauüberwachung.
2. Hat sich der Architekt zur Bauplanung verpflichtet, hat er auf der Grundlage der Bauwünsche des Auftraggebers eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erstellen. Bildet die Bauüberwachung den Gegenstand des Vertrags, schuldet der Architekt auch insoweit die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks.
3. Ein Mangel der Werkleistung liegt auch dann vor, wenn der Architekt nicht auf Bedenken hinsichtlich einer vom Auftraggeber gewählten Ausführungsvariante hinweist, die ihm aufgrund seiner Fachkunde kommen mussten.
4. Auch bei einem Planungsfehler besteht grundsätzlich ein Nacherfüllungsrecht des Architekten. Allerdings ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn sich der Fehler bereits im Bauwerk niedergeschlagen hat.
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