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IBRRS 2024, 0275; VPRRS 2024, 0019
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Widerruf von Fördermitteln: Objektiver Vergaberechtsverstoß reicht!
VG Gießen, Beschluss vom 11.12.2023 - 4 K 1641/22
Für die Erfüllung des Widerrufstatbestands genügt ein objektiver Vergaberechtsverstoß. Wie ein festgestellter Verstoß zu bewerten ist, ist Bestandteil der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren behördlichen Ermessensentscheidung.*)
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