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OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2022 - 14 U 538/22
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags keine förmliche Abnahme vereinbart, kommt eine schlüssige Abnahme des Werks durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme in Betracht.
2. Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit durch den Besteller.
3. Es genügt, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertig gestellt ist, was nicht gleichbedeutend mit absoluter Mängelfreiheit ist.
4. Nach der (schlüssigen) Abnahme trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen von ihm geltend gemachter Mängelrechte. Auch wenn der Werk in der Gewährleistungsphase schwere Schäden aufweist, bleibt der Besteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dies aufgrund eines Mangels in der Errichtung oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks begründet liegt.
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