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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2023, 3365
Bauvertrag
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Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen!
OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2023 - 12 U 214/19
1. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne Vorbehalt ab, hat das u. a. zur Folge, dass er in Bezug auf eine von ihm in der Folgezeit behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist.
2. Für die Beurteilung, ob die Leistung mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Die Mangelhaftigkeit der Leistung kann nicht allein mit einem nach der Abnahme eingetretenen Zustand begründet werden.
