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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - 13 U 3646/21
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann grundsätzlich nicht mehr klageweise durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und und die Frist abgelaufen ist, innerhalb derer der Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.
2. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden ist und die restliche Werklohnforderung im Wege einer Schätzung bestimmt werden kann.
3. Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf nicht allein mit Verweis auf das Fehlen einer Schlussrechnung abgewiesen werden, wenn sich aus den dem Prozess zu Grunde zu legenden Tatsachen unmittelbar ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohnanspruch besteht.
4. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
