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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2022 - 18 U 10/21
1. Auf einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen können diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden.
2. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders einer Allgemeiner Geschäftsbedingung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
3. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
4. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt-generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.
