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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2023, 3016
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Dachreinigung und -beschichtung ≠ Bauwerksarbeiten!
OLG Naumburg, Urteil vom 01.12.2022 - 4 U 30/22
Wird der Auftragnehmer mit Dachreinigungs- und -beschichtungsarbeiten (hier: Schließung von Poren zwecks Verzögerung weiterer Erosion und der Unterdrückung von Bewuchs) beauftragt, kommt dies einer Erneuerung des Daches nicht gleich. Derart konservierende und optische, nicht erneuernde Maßnahmen sind keine Bauwerksarbeiten, so dass Mängelansprüche des Auftraggebers der (nur) zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
