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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG München I, Urteil vom 21.12.2022 - 1 S 5647/22
1. Eine Regelung in einer alten Teilungserklärung, wonach Baumaßnahmen einzelner Eigentümer nur mit Zustimmung aller über das gem. § 14 WEG (a.F.) bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Eigentümer möglich sind, hat keinen über § 22 Abs. 1 WEG a.F. hinausgehenden Regelungsgehalt, so dass gem. § 47 WEG das neue Recht Anwendung findet.*)
2. Es widerspricht dem Ziel des WEG-Reformgesetzgebers, bauliche Veränderungen einer Mehrheitsentscheidung zugänglich zu machen, wenn dadurch nicht auch im Einzelfall ein Alleinnutzungsrecht zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer und somit ein faktisches Sondernutzungsrecht begründet werden könnte.*)
3. Eine grundlegende Umgestaltung liegt nur vor, wenn dadurch die Wohnanlage ein neues "Gepräge" bekommt. Die Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht (BGH, IMR 2018, 46) zu § 555b BGB zur grundlegenden Veränderung einer Mietsache ist nicht zu übertragen.*)
